AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STQ Sicherheitstechnik GmbH, Richard Neutra Gasse 9 – 1210 Wien
im folgenden „STQ“ genannt

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich, Inhalt der Leistungen

1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen von STQ. Die Vertragsart der Beauftragung (Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag, Wartungs- oder Servicevertrag, Miet- oder Leasingvertrag, Auftrag etc.) ist dem Angebot von STQ zu entnehmen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung, auch wenn STQ diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2) Art, Inhalt und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden im Besonderen bestimmt durch:

  1. das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag und dessen Anlagen
  2. die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  3. Richtlinien und Fachnormen, soweit sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von STQ angewandt werden (insbesondere die AGB der Eletroindustrie Österreich).

Bei Unstimmigkeiten gelten diese Regelungen in vorgenannter Reihenfolge.

Art. 2 Vertragsschluss und nachträgliche Vertragsänderungen

1) Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag basiert auf der schriftlichen Auftragserteilung des Kunden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn STQ die Annahme eines Auftrags schriftlich bestätigt hat. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt grundsätzlich erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Kunden.

2) Änderungen der Angebotsgrundlagen und Vertragsänderungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung beider Parteien. STQ behält sich vor, in Bezug auf das Angebot technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen den vom Kunden bei Vertragsabschluss vorgesehenen Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

3) Die im Angebot genannten Preise und Rabatte sind ausschliesslich bei einer Komplettbeauftragung während 4 Wochen ab Ausstelldatum des Angebots gültig.

Art. 3 Geheimhaltung

1) Die Vertragsparteien sichern ihnen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Daten der andern Vertragspartei, die personenbezogen oder ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

2) Wenn der Auftrag nicht an STQ erteilt wird, sind alle technischen Unterlagen wie Pläne, Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, Handbücher etc. unverzüglich zurückzugeben. Diese Unterlagen dürfen vom Kunden weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.

Art. 4 Subunternehmer

STQ ist jederzeit zur Einschaltung von Subunternehmen berechtigt.

Art. 5 Verzögerung und Unterbrechung der Leistungen

Soweit STQ oder deren Unterauftragnehmer die vertraglichen Leistungen infolge Streik, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, Unfällen, verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Materialien, behördlichen Eingriffen und anderer für sie unabwendbarer Umstände oder aufgrund einer vom Kunden verursachten Behinderung nicht oder nicht fristgerecht erbringen können, treten für sie keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Art. 6 Lieferungen, Leistungen, Termine

1) Vorbehältlich anderer Vereinbarungen im Einzelfall erfolgen alle Lieferungen auf Gefahr und Kosten des Kunden ab Lager bzw. Geschäftssitz von STQ.

2) Liefer- und Montagetermine werden zwischen der STQ und dem Kunden im Einzelfall vereinbart. Sie sind nur bei gesonderter schriftlicher Bestätigung durch STQ und bei endgültiger Festlegung bindend.

3) Liefer- und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die STQ trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann.

4) Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Kunde STQ eine angemessen Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Trägt STQ nachweisbar die Schuld am Terminverzug, kann der Kunde eine Verzugsentschädigung von 0,5% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf bis 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, verlangen. Konventionalstrafen für verspätete Lieferungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert.

5) Teillieferungen sind zulässig.

Art. 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Waren und Leistungen bleiben diese und eventuell damit verbundene Rechte oder sonstige Ansprüche im vollständigen Eigentum der STQ.

Art. 8 Rücktritt

STQ behält sich vor, von ihren vertraglichen Verpflichtungen zurück zu treten, wenn sich die finanzielle Situation eines Kunden seit Auftragserteilung wesentlich verschlechtert hat, oder sich anders präsentiert, als sie STQ dargestellt wurde.

Art. 9 Haftung

Mit Ausnahme der in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelten Garantieleistungen wird jede weitere Haftung der STQ für direkte und indirekte Schäden als Folge von Störungen oder Versagen der Anlage, insbesondere für Sach-, Körper- und Vermögensschäden infolge von Einbrüchen, Überfällen oder dgl. ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 10 Unwirksamkeit einer Bestimmung, Vertragslücken

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Art. 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Österreichischem Recht. Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Es werden die zuständigen Gerichte in Wien, Österreich, für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.

Teil II – Spezielle Regelungen Kauf-, Werklieferungs- und Werkvertrag

Die nachstehenden Bedingungen betreffen alle Leistungen von STQ, die rechtlich in Form eines Kaufvertrags, Werkvertrags, Werklieferungsvertrags von STQ erbracht werden.

Art. 12 Erbringung der Leistung, Montage

1) STQ wird nach Massgabe der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung die vereinbarten Leistungen erbringen. Art und Umfang der gegenseitigen Leistungen werden soweit möglich im Angebot beschrieben.

2) Wenn witterungsabhängige Arbeiten im Freiland durchgeführt werden müssen, können unter bestimmten Witterungsbedingungen keine Arbeiten durchgeführt werden. Beton- und Erdarbeiten können nicht durchgeführt werden, wenn die Kriterien für Schlechtwetter, entsprechen dem üblichen Verfahren der Bauwirtschaft, zur Anwendung kommen. Für Elektro- und Videomontagen gilt:

  • Bei Temperaturen von 0 bis 7 Grad Celsius ist die Montage besonders erschwert und führt damit zu Mehraufwand.
  • Bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius und/oder Regen, Schnee sind keine Montagearbeiten möglich.

Dadurch entstehende Verzögerungen der Fertigstellung gelten als höhere Gewalt und gehen nicht zu Lasten von STQ.

3) Für die Montage von Sicherheitstechnik im Freiland werden die Bodenklassen 3-4 nach DIN 18300 zugrunde gelegt.

4) Bei Angebotserstellung wird von einer planen Geländetopographie ausgegangen. Bei Unebenheiten, Hängen oder anderen Gegebenheiten des Geländes können Mehrkosten durch Abtreppungen und anderen Anpassungen des Zaunverlaufs notwendig sein, die mit Mehrkosten verbunden sind, die noch nicht im Angebot berücksichtigt wurden und vom Kunden zu tragen sind.

5) Die Zauntrasse oder Einbauumgebung wird vor Montagebeginn, wenn nicht anders vereinbart, bauseitig von Hindernissen aller Art freigemacht und gegebenenfalls planiert. Bei vorhandenem Bewuchs wird dieser bauseits zurückgeschnitten oder versetzt, so dass eine Arbeitsstrasse von 1,0m zur Verfügung steht. Der Verlauf von vorhandenen Kabeln, Rohren, Leitungen und sonstigen Einrichtungen im Erdbereich wird vor Montagebeginn vom Kunden schriftlich bekannt gegeben. Bei Mitteilungsunterlassung besteht für Beschädigungen und sonstige Folgen Haftungsausschluss. Baugenehmigungen und die Klärung aller rechtlichen und nachbarschaftlichen Fragen, in Verbindung mit Zaun- und Torarbeiten, Sensor-, Video-, und Beleuchtungsmontagen sowie bei deren Betrieb, obliegen dem Kunden.

6) Kabelführungen in oder an Gebäuden sind in den Angebotspreisen nicht berücksichtigt. Die Kabel sind im Verlauf von Toren / Türen durch ein Leerrohr inklusive Zugdraht unter dem Tor / Tür durchzuführen. Die Leerrohrverlegung ist bauseits durchzuführen, wobei die Leerrohre jeweils so nah wie möglich am die zu montierende Technik (Kameramasten, Zaunpfähle…) und an der Zauntrasse zu führen sind und einen lichten Durchmesser von mindestens 100mm haben müssen.

7) Bei Angebotserstellung wird davon ausgegangen, dass die Montage der angebotenen Leistungen zügig und ohne bauseitsbedingte Unterbrechungen bzw. Wartezeiten erfolgen kann. Nennenswerte bauseitsbedingte Verzögerungen, dadurch begründete gesonderte An- und Abfahrten bzw. Wartezeiten und zu entgeltende Arbeitszeiten müssen als zusätzliche Leistungen, bzw. als Vorhaltekosten, dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

8) Wird eine beschleunigte Auftragsabwicklung gewünscht, z. B. bei einer akuten Gefahrenlage, so sind die damit verbundenen Mehrkosten durch den Kunden zu tragen

9) Wenn ein fix vereinbarter Montagetermin aufgrund bauseitiger Umstände nicht eingehalten werden kann, muss STQ bei einer Verzögerung von mehr als 10 Tagen 80% der Netto-Auftragssumme in Rechnung stellen. Durch nachträgliche System-, Höhen-, Massen-, oder bauliche Änderungen können Terminverzögerungen entstehen. Die eventuell damit verbundenen Mehrkosten, weil dadurch z. B. die angebotenen Mengen, Stückzahlen oder Arbeitsleistungen nicht eingehalten werden können, trägt der Kunde.

Art.13 Bauleitung

1) Die Verantwortung für die Koordination verschiedener Unternehmer liegt beim Bauherrn bzw. bei der Bauleitung.

2) Von STQ kann ein verantwortlicher Projektleiter benannt werden, der im Bedarfsfall an Koordinierungsgesprächen und Baubesprechungen (den Auftragsumfang betreffend) teilnimmt. Eine Teilnahme an turnusmässigen Sitzungen des Gesamtobjekts ist seitens STQ nicht vorgesehen.

Art. 14 Prüfung und Abnahme

1) Der Kunde prüft und testet ihm übergebene Leistungsergebnisse. STQ kann ihm auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben.

2) Allfällige Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Übergabe schriftlich an STQ mitzuteilen, ansonsten gelten die Leistungen oder Teilleistungen als abgenommen.

Art. 15 Kostentragung für Mehrleistungen

Grundsätzlich versteht sich das Angebot der STQ im Zusammenhang mit den beigefügten Planungsunterlagen als Pauschalangebot gemäss Leistungsdefinition im Angebot. Sollten Mehrleistungen und/oder zusätzliches Material erforderlich sein, so werden diese nach Aufmass, wie beschrieben vergütet. Die Abrechnung nach Aufmass erfolgt vor Ort.

Art. 16 Zahlungsbedingungen

1) Soweit im Angebot nicht anders angegeben, ist die Vergütung ein Nettopreis, beinhaltet aber die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht.

2) Sofern im Angebot nicht anders beschrieben, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 40% bei Auftragserteilung
  • 35% bei Lieferung
  • Schlussrechnung nach Abnahme der erbrachten Leistung.

Die Zahlungen, mit Ausnahme der Anzahlung, sind durch ein unwiderrufliches und bestätigtes L/C durchzuführen.

3) Alle Zahlungen erfolgen ohne Abzug.

4) Bei weiteren Teilrechnungen durch Änderungen oder erschwerte Bedingungen für den Montageablauf ist, je nach Fertigstellung, bis zu 90% der Auftragssumme jeweils sofort zahlbar netto. Für derartige Arbeiten, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, berechnet STQ folgende Stundensätze:

– 103,00 Euro/netto für Techniker

Art. 17 Gewährleistung (Garantie)

1) Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Bei Abschluss eines Wartungsvertrags verlängert sich die Garantie solange dieser Vertrag besteht. Die Bedingungen sind im Wartungsvertrag geregelt. Die Garantie gilt nur, wenn der Kunde qualifiziertes Bedien- und Überwachungspersonal einsetzt und die Anlagen sachgemäss wartet und pflegt.

2) Der Kunde meldet Mängel an den Leistungen von STQ nach Möglichkeit schriftlich und unter Beschreibung der erkennbaren Fehlfunktion, der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen.

3) Sollten an den Leistungen von STQ oder von ihr beauftragten Dritten während oder nach Abschluss der Installationsarbeiten, durch Personen, die nicht der STQ angehören oder von ihr beauftragt wurden, Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen werden, erlischt jeder Garantie- oder Gewährleistungsanspruch.

4) Unterliegt ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von STQ, so sind die Aufwendungen von STQ nach deren aktuellen Sätzen zu vergüten.

Teil III – Spezielle Regelungen Dienstleistungsvertrag

Wird, falls vom Kunden eine entsprechende Wartung in Auftrag gegeben wird, in einem separaten Dokument behandelt.



Wien, im August 2016